Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Vertragsabschluß

a) Der Reisevertrag wird schriftlich oder telefonisch abgeschlossen (Reiseanmeldung und Reisebestätigung).

b) An die Reiseanmeldung ist der Reisende 14 Tage gebunden. Innerhalb dieser Frist wird die Reise durch die Fritzsche Personenverkehr GmbH bestätigt. Kurzfristige Buchungen, 2 Wochen vor Reisebeginn und kürzer, führen durch die sofortige Bestätigung bzw. durch die Zulassung zur Reise zum Vertragsabschluß.

c) Weicht die Reisebestätigung von der Reiseanmeldung des Reisenden ab, so liegt in der Reisebestätigung ein neuer Vertragsantrag, an den die Fritzsche Personenverkehr GmbH 10 Tage gebunden ist und den der Reisende durch die Rücksendung der Reiseanmeldung innerhalb dieser Frist annehmen kann. Für die Annahme wird die rechtzeitige Rücksendung der unterschriebenen Reiseanmeldung empfohlen.

d) Der Reisende hat für alle Vertragsverpflichtungen von Mitreisenden, für die er die Buchung vornimmt, wie für seine eigenen einzustehen, sofern er diese Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.

 

2. Zahlung

a) Nach Abschluss des Reisevertrages sind 10% des Reisepreises pro Person Zug im Zug gegen die Aushändigung des Sicherungsscheines im Sinne von § 651 k BGB zu zahlen (bei Busanmietung gilt Rechnungslegung 14 Tage vor Fahrtantritt).

b) Der Restbetrag ist 21 Tage vor Reisebeginn Zug um Zug gegen die Aushändigung der vollständigen Reiseunterlagen zu zahlen, sofern der Sicherungsschein übergeben ist und die Reise nicht mehr gem. Ziffer11. a) abgesagt werden kann (bei Busanmietung gilt Rechnungslegung 14 Tage vor Fahrtantritt).

c) Vertragsabschlüsse innerhalb von drei Wochen vor Reisebeginn verpflichten den Reisenden zur sofortigen Zahlung des gesamten Reisepreises Zug um Zug gegen Aushändigung der vollständigen Reiseunterlagen und Aushändigung des Sicherungsscheines (bei Busanmietung gilt Rechnungslegung 14 Tage vor Fahrtantritt).

d) Ein Anspruch auf Aushändigung eines Sicherungsscheines besteht nicht, wenn die Reise nicht länger als 24 Stunden beträgt, keine Übernachtung einschließt und der Reisepreis 75,- EUR nicht übersteigt.

e) Erfolgt die Zahlung nicht vollständig und pünktlich, hat die Fritzsche Personenverkehr GmbH das Recht, nach Mahnung und Fristsetzung seinerseits vom Vertrag zurückzutreten und Ersatzanspruch in Höhe der entsprechenden Rücktrittsgebühren gemäß Ziffer 5 zu verlangen.

f) Bearbeitungs-, Rücktritts- und Umbuchungsgebühren werden jeweils sofort fällig.

 

3. Leistungsinhalt

a) Die vertraglichen Leistungen richten sich, abgesehen von Ziffer 4. a) nach der bei Vertragsschluss maßgeblichen Leistungsbeschreibung (Prospekt/Katalog) sowie den weiteren Vereinbarungen, insbesondere nach der Reiseanmeldung und der Reisebestätigung.

b) Reisevermittler und Leistungsträger sind von der Fritzsche Personenverkehr GmbH nicht bevollmächtigt, Vereinbarungen zu treffen, Auskünfte zu geben oder Zusicherungen zu machen, die den vereinbarten Inhalt des Reisevertrages abändern, über die vertraglich vereinbarten Leistungen hinausgehen oder im Widerspruch zur Reiseausschreibung stehen.

c) Nicht von der Fritzsche Personenverkehr GmbH herausgegebene Prospekte und Internetausschreibungen sind für diese und deren Leistungspflicht nicht verbindlich, soweit sie nicht durch ausdrückliche Vereinbarung mit dem Reisenden zum Gegenstand der Reiseausschreibung oder zum Inhalt der Leistungspflicht gemacht wurden.
d) Die Vergabe der Sitzplätze erfolgt in der Regel in der Reihenfolge des Einganges der Buchungen, ist aber nicht Vertragsbestandteil. Veränderungen sind aus beförderungstechnischen Gründen möglich. Die Fritzsche Personenverkehr GmbH bemüht sich um die Einhaltung der ursprünglich vergebenen Sitzplätze.

 

4. Leistungsänderungen

a) Änderungen und Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluß notwendig werden und von der Fritzsche Personenverkehr GmbH nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt werden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen.

b) Eine zulässige Änderung einer wesentlichen Reiseleistung hat die Fritzsche Personenverkehr GmbH dem Reisenden unverzüglich nach Kenntnis des Änderungsgrundes zu erklären.

c) Im Fall der erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung kann der Reisende vom Vertrag zurücktreten oder statt dessen die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn die Fritzsche Personenverkehr GmbH in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten. Der Reisende hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung der Fritzsche Personenverkehr GmbH über die Änderung der Reiseleistung oder der Absage der Reise dieser gegenüber geltend zu machen.

 

5. Rücktritt durch den Kunden vor Reisebeginn/ Nichtantritt der Reise/ Stornokosten

a) Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Der Rücktritt ist gegenüber der Fritzsche Personenverkehr GmbH unter der in diesen Bedingungen angegebenen Anschrift zu erklären. Falls die Reise über ein Reisebüro gebucht wurde, kann der Rücktritt auch diesem gegenüber erklärt werden. Dem Kunden wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären.

b) Tritt der Kunde vor Reisebeginn zurück oder tritt er die Reise nicht an, so verliert die Fritzsche Personenverkehr GmbH den Anspruch auf den Reisepreis. Statt dessen kann die Fritzsche Personenverkehr GmbH, soweit der Rücktritt nicht von ihr zu vertreten ist oder ein Fall höherer Gewalt vorliegt, eine angemessene Entschädigung für die bis zum Rücktritt getroffenen Reisevorkehrungen und ihre Aufwendungen in Abhängigkeit von dem jeweiligen Reisepreis verlangen.

c) Die Fritzsche Personenverkehr GmbH hat diesen Entschädigungsanspruch zeitlich gestaffelt, d. h. unter Berücksichtigung der Nähe des Zeitpunktes des Rücktritts zum vertraglich vereinbarten Reisebeginn in einem prozentualen Verhältnis zum Reisepreis pauschaliert und bei der Berechnung der Entschädigung gewöhnlich ersparte Aufwendungen und gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen berücksichtigt. Die Entschädigung wird nach dem Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung des Kunden wie folgt berechnet:

bis 28 Tage vor Reiseantritt 10%

vom 27. bis 22. Tag vor Reiseantritt 15%

vom 21. bis 15. Tag vor Reiseantritt 35%

vom 14. Tag an vor Reiseantritt 50%

bei Nichtantritt der Reise 75%

d) Dem Kunden bleibt es in jedem Fall unbenommen, der Fritzsche Personenverkehr GmbH nachzuweisen, dass dieser überhaupt kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist, als die von ihr geforderte Pauschale.

e). Die Fritzsche Personenverkehr GmbH behält sich vor, anstelle der vorstehenden Pauschalen eine höhere, konkrete Entschädigung zu fordern, soweit sie nachweist, dass Ihr wesentlich höhere Aufwendungen als die jeweils anwendbare Pauschale entstanden sind. Macht die Fritzsche Personenverkehr GmbH einen solchen Anspruch geltend, so ist sie verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung etwa ersparter Aufwendungen und einer etwaigen anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret zu beziffern und zu belegen.

f) Dem Kunden wird der Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung sowie einer Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit dringend empfohlen.

g) Das gesetzliche Recht des Kunden, entsprechend der Bestimmungen des § 651 b BGB einen Ersatzteilnehmer zu stellen, bleibt durch die vorstehenden Bestimmungen unberührt.

 

6. Änderungen auf Verlangen des Reisenden

Ein Anspruch des Reisenden nach Vertragsabschluss auf Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft, der Beförderungsart oder des Zustieg- oder Ausstiegsorts (Umbuchung) besteht nicht. Verlangt der Reisende nach Vertragsabschluß, bis 2 Wochen vor Reiseantritt, entsprechende Änderungen und sind diese möglich, so kann die Fritzsche Personenverkehr GmbH eine Bearbeitungsgebühr von 15,- EUR verlangen, soweit sie nicht eine höhere Entschädigung nachweist, deren Höhe sich nach dem Reisepreis unter Abzug des Wertes der von der Fritzsche Personenverkehr GmbH erspartem Aufwendungen sowie dessen bestimmt, was die Fritzsche Personenverkehr GmbH durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwerben kann.

Umbuchungswünsche des Kunden, die später erfolgen, können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Reisevertrag gemäß Ziffer 5 zu den dort festgelegten Bedingungen und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen.

 

7. Kündigung infolge höherer Gewalt

a) Bis zum Reiseantritt kann der Reisende verlangen, dass ein Dritterin seine Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. Es bedarf dazu der Mitteilung an die Fritzsche Personenverkehr GmbH. Diese kann dem Eintritt des Dritten anstelle des Reisenden widersprechen, wenn der Dritte den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen.

b) Tritt ein Dritter an die Stelle des angemeldeten Teilnehmers, ist die Fritzsche Personenverkehr GmbH berechtigt, für die ihm durch die Teilnahme der Ersatzperson entstehenden Bearbeitungskosten pauschal 15 € zu verlangen. Gegenüber Leistungsträgern entstehende Mehrkosten werden gesondert berechnet. Der Nachweis mit dem Eintritt des Dritten nicht entstandener oder wesentlich niedrigerer Kosten bleibt dem Reisenden unbenommen. Für den Reisepreis und die durch den Eintritt der Ersatzperson entstehenden Kosten haften der angemeldete Teilnehmer und die Ersatzperson als Gesamtschuldner.

 

8. Störungen durch Reisende

Nimmt der Kunde einzelne Reiseleistungen, die ihm ordnungsgemäß angeboten wurden, nicht in Anspruch aus Gründen, die ihm zuzurechnen sind (z. B. wegen vorzeitiger Rückreise oder aus sonstigen zwingenden Gründen), hat er keinen Anspruch auf anteilige Erstattung des Reisepreises. Die Fritzsche Personenverkehr GmbH wird sich um Erstattung der ersparten Aufwendungen durch die Leistungsträger bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.

 

9. Kündigung infolge höherer Gewalt

a) Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigung erheblicher Art durch nicht vorhersehbare Umstände wie Krieg, innere Unruhen, Epidemien, hoheitliche Anordnungen (z.B. Entzug der Landerechte, Grenzschließung), Naturkatastrophen, Havarien, Zerstörung von Unterkünften oder gleichwertige Fälle berechtigen beide Teile gemäß § 651 j Abs. 1 BGB zu kündigen.

b) Im Falle der Kündigung kann die Fritzsche Personenverkehr GmbH für erbrachte oder noch zu erbringende Reiseleistungen eine nach § 651 j Abs. 2 BGB zu bemessende Entschädigung verlangen.

c) Die Fritzsche Personenverkehr GmbH ist im Kündigungsfalle zur Rückbeförderung verpflichtet, falls der Vertrag die Beförderung mit umfasst. In jedem Fall hat er die zur Durchführung der Vertragsaufhebung erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.

d) Die Mehrkosten für die Rückbeförderung, soweit diese im Vertrag mit umfasst sind, tragen die Partner je zur Hälfte, die übrigen Mehrkosten hat der Reisende zu tragen.

 

10. Störungen durch Reisende

Die Fritzsche Personenverkehr GmbH kann den Reisevertrag fristlos kündigen, wenn der Reisende trotz Abmahnung erheblich weiter stört, so dass seine weitere Teilnahme für die Fritzsche Personenverkehr GmbH und/oder die Reiseteilnehmer nicht mehr zumutbar ist. Dies gilt auch, wenn der Reisende sich nicht an sachlich begründete Hinweise hält. Der Fritzsche Personenverkehr GmbH steht in diesem Fall der Reisepreis weiter zu, soweit sich nicht ersparte Aufwendungen und Vorteile aus einer anderweitigen Verwertung der Reiseleistung(en) ergeben.
Schadensersatzansprüche im Übrigen bleiben unberührt.

11. Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl

a) Ist in der Beschreibung der Reise (Prospekt/Katalog) und in der Reisebestätigung ausdrücklich auf eine Mindestteilnehmerzahl und die Rücktrittserklärungsfrist (spätestens bis drei Wochen vor Reisebeginn) hingewiesen, so kann die Fritzsche Personenverkehr GmbH erklären, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht und die Reise nicht durchgeführt wird.

b) Die Fritzsche Personenverkehr GmbH wird dem Reisenden die Erklärung nach Ziffer 11 a) unverzüglich nach Kenntnis der nichterreichten Teilnehmerzahl spätestens bis drei Wochen vor Reisebeginn zugehen lassen.

c) Der Reisende kann die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden verlangen, wenn die Fritzsche Personenverkehr GmbH in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus ihrem Angebot anzubieten.

d) Der Reisende hat der Fritzsche Personenverkehr GmbH sein Recht nach Ziffer 11 c) unverzüglich nach Zugang der Erklärung dieser gegenüber geltend zu machen.

e) Macht der Reisende nicht von seinem Recht nach Ziffer 11 c) Gebrauch, so ist der von den Reisenden gezahlte Betrag unverzüglich zurückzuerstatten.

 

12. Mitwirkungspflicht

Der Reisende ist verpflichtet, bei evtl. auftretenden Leistungsstörungen den Reiseleiter bzw. Fahrer unverzüglich zu informieren, um somit zu einer Behebung der Störung beizutragen.

 

13. Pflicht des Reisenden zur Mängelanzeige während der Reise/ Kündigung des Reisevertrages durch den Kunden/Reisenden

a) Die sich aus § 651 d Abs. 2 BGB ergebende Verpflichtung zur Mängelanzeige wird bei Reisen mit der Fritzsche Personenverkehr GmbH wie folgt konkretisiert:

aa) Der Reisende ist verpflichtet, auftretende Mängel unverzüglich der örtlichen Vertretung von der Fritzsche Personenverkehr GmbH (Reiseleitung, Busfahrer, Agentur) anzuzeigen und Abhilfe zu verlangen.

bb) Über die Person, die Erreichbarkeit und die Kommunikationsdaten der Vertretung von der Fritzsche Personenverkehr GmbH wird der Reisende spätestens mit Übersendung der Reiseunterlagen informiert.

cc) Ist nach den vertraglichen Vereinbarungen eine örtliche Vertretung oder Reiseleitung nicht geschuldet, so ist der Reisende verpflichtet, Mängel unverzüglich direkt gegenüber der Fritzsche Personenverkehr GmbH unter der nachstehend angegebenen Anschrift anzuzeigen.

dd) Ansprüche des Reisenden entfallen nur dann nicht, wenn die dem Reisenden obliegende Rüge unverschuldet unterbleibt.

b) Reiseleiter, Agenturen und Mitarbeiter von Leistungsträgern sind nicht befugt und von der Fritzsche Personenverkehr GmbH nicht bevollmächtigt, Mängel zu bestätigen oder Ansprüche gegen die Fritzsche Personenverkehr GmbH anzuerkennen.

c) Wird die Reise infolge eines Reisemangels erheblich beeinträchtigt, so kann der Reisende den Vertrag kündigen. Dasselbe gilt, wenn ihm die Reise infolge eines solchen Mangels aus wichtigem, von der Fritzsche Personenverkehr GmbH erkennbarem Grund nicht zuzumuten ist. Die Kündigung ist erst zulässig, wenn die Fritzsche Personenverkehr GmbH oder, soweit vorhanden und vertraglich als Ansprechpartner vereinbart, ihre Beauftragten (Reiseleitung, Agentur), eine ihnen vom Reisenden bestimmte angemessene Frist haben verstreichen lassen, ohne Abhilfe zu leisten. Der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn die Abhilfe unmöglich ist oder von der Fritzsche Personenverkehr GmbH oder ihren Beauftragten verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird.

 

14. Haftungsbeschränkung

a) Die Haftung der Fritzsche Personenverkehr GmbH für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt,soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird, oder
wenn die Fritzsche Personenverkehr GmbH für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.

b) Gelten für eine von einem Leistungsträger zu erbringende Reiseleistung internationale Übereinkommen oder auf diese beruhende gesetzliche Bestimmungen, nach denen ein Anspruch auf Schadensersatz nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann, so kann sich die Fritzsche Personenverkehr GmbH gegenüber dem Reisenden auf diese Übereinkommen oder auf die darauf beruhenden gesetzlichen Bestimmungen berufen.

c) Die Fritzsche Personenverkehr GmbH haftet nicht für Leistungsstörungen in Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Ausflüge, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche etc.) und die in der jeweiligen Reiseausschreibung und der Buchungsbestätigung ausdrücklich und unter Angabe des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistung gekennzeichnet sind.
d) Die Fritzsche Personenverkehr GmbH haftet jedoch für Leistungen, welche die Beförderung des Kunden vom ausgeschriebenen Ausgangsort der Reise zum ausgeschriebenen Zielort, Zwischenbeförderungen während der Reise und die Unterbringung während der Reise beinhalten, wenn und insoweit für einen Schaden des Kunden die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten von der Fritzsche Personenverkehr GmbH ursächlich geworden ist.

e) Eine etwaige Haftung der Fritzsche Personenverkehr GmbH wegen der Verletzung von Pflichten als Reisevermittler bleibt durch die vorstehenden Regelungen unberührt.

f) Für alle Schadensersatzansprüche des Kunden gegen die Fritzsche Personenverkehr GmbH aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, haftet die Fritzsche Personenverkehr GmbH bei Sachschäden bis 4.000 EURO. Übersteigt der dreifache Reisepreis diese Summe, ist die Haftung für Sachschäden auf die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt. Diese Haftungshöchstsummen gelten jeweils je Reisendem und Reise.

15. Fristen und Verjährung der Ansprüche

a) Ansprüche wegen mangelhafter Reiseleistung nach den §§ 651 c bis 651 f BGB – ausgenommen Körperschäden – hat der Reisende innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber der Fritzsche Personenverkehr GmbH geltend zu machen. Nach Ablauf dieser Frist können Ansprüche nur geltend gemacht werden, wenn der Reisende die genannte Frist ohne eigenes Verschulden nicht einhalten konnte.

Die Frist beginnt mit dem Tag, der dem Tag des vertraglichen Reiseendes folgt. Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen am Erklärungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag.

Die Geltendmachung kann fristwahrend nur gegenüber der Fritzsche Personenverkehr GmbH unter der nachstehend angegebenen Anschrift erfolgen.

b) Ansprüche des Reisenden im Sinne der Ziffer 15.a) – ausgenommen Körperschäden – verjähren grundsätzlich in einem Jahr nach dem vertraglich vorgesehenen Reiseende, jedoch mit der Einschränkung, dass diese Verjährungsfrist von einem Jahr nicht vor Mitteilung eines Mangels an die Fritzsche Personenverkehr GmbH durch den Reisenden beginnt. Bei grobem „eigenem“ Verschulden sowie bei Arglist verjähren die in Ziffer 15.a) betroffenen Ansprüche in drei Jahren.

c) Ansprüche des Reisenden nach den §§ 651c bis f BGB aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung von der Fritzsche Personenverkehr GmbH oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Fritzsche Personenverkehr GmbH beruhen, verjähren in zwei Jahren. Dies gilt auch für Ansprüche auf den Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von der Fritzsche Personenverkehr GmbH oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Fritzsche Personenverkehr GmbH beruhen.

d) Die Verjährung nach Ziffer 15 b) und 15 c) beginnt mit dem Tag, der dem Tag des vertraglichen Reiseendes folgt. Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen am Erklärungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag.

e) Schweben zwischen dem Kunden und der Fritzsche Personenverkehr GmbH Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Kunde oder die Fritzsche Personenverkehr GmbH die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

 

16. Reiseversicherungen

Eine Reiserücktrittskosten-Versicherung, eine Reisegepäckversicherung sowie eine Reisekrankenversicherung sind im Reisepreis nicht eingeschlossen. Im eigenen Interesse ihrer Kunden empfiehlt die Fritzsche Personenverkehr GmbH den Abschluss entsprechender Versicherungen.

17. Paß-, Visa- und gesundheitspolizeiliche Formalitäten

a) Die Fritzsche Personenverkehr GmbH weist auf Pass-, Visumerfordernisse und gesundheitspolizeiliche Formalitäten in dem von ihm herausgegebenen und dem Reisenden zur Verfügung gestellten Prospekt oder durch Unterrichtung vor der Buchung einschließlich zwischenzeitlicher Änderungen insbesondere vor Vertragsabschluß und vor Reisebeginn hin, die für das jeweilige Reiseland für deutsche Staatsbürger ohne Besonderheiten wie Doppelstaatsbürgerschaft etc. gelten.

b) Bei pflichtgemäßer Erfüllung der Informationspflicht durch die Fritzsche Personenverkehr GmbH hat der Reisende die Voraussetzungen zu schaffen, sofern sich nicht die Fritzsche Personenverkehr GmbH ausdrücklich zur Beschaffung der Visa oder Bescheinigungen etc. verpflichtet hat.

c) Entstehen z.B. infolge fehlender persönlicher Voraussetzungen für die Reise Schwierigkeiten, die auf das Verhalten des reisenden zurückzuführen sind (z.B. keine Beschaffung des erforderlichen Visums), so kann der Reisende nicht kostenfrei zurücktreten oder einzelne Reiseleistungen folgenlos in Anspruch nehmen. Insofern gelten die Ziffern 5 ff (Stornierung etc.) entsprechend.

 

18. Datenschutz und allgemeine Bestimmungen

a) Die Erhebungen und Verarbeitungen aller personenbe­zogenen Daten erfolgen nach den deutschen gesetzlichen Datenschutzbestimmungen. Es werden nur solche persönlichen Daten erhoben und an Partner weitergeleitet, die zur Abwicklung Ihrer Reise notwendig sind. Diese und unsere Mitarbeiter sind von uns zur Verschwiegenheit auf das Datengeheimnis verpflichtet. Der weiteren Nutzung Ihrer persönlichen Daten zu Werbezwecken und/oder der Weitergabe dieser Daten zu Werbezwecken kön­nen Sie jederzeit durch entsprechende Mitteilung an die angegebene Adresse widersprechen. Nach Erhalt Ihres Widerspruchs werden wir die weitere Zusendung von Werbemitteln einschließlich unseres Kataloges unverzüglich einstellen und/oder Ihre Daten nicht mehr für Werbezwecke weitergeben. Datenübermittlung an staatliche Stellen oder Behörden erfolgen nur im Rahmen gültiger Rechtsvorschriften.

b) Alle Angaben in unseren Prospekten werden vorbehalt­lich gesetzlicher oder behördlicher Genehmigungen veröffentli­cht. Einzelheiten dieser Prospekte entsprechen dem Stand bei Drucklegung.

c) Mit der Veröffentlichung neuer Prospekte verlieren alle unsere früheren Publikationen über gleichlautende Reiseziele und Termine ihre Gültigkeit.

d) Erkennbare Druck- und Rechenfehler berechtigen uns zur Anfechtung des Reisevertrages.

19. Rechtswahl und Gerichtsstand

a) Auf das Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und der Fritzsche Personenverkehr GmbH findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Dies gilt auch für das gesamte Rechtsverhältnis.

Soweit bei Klagen des Kunden gegen die Fritzsche Personenverkehr GmbH im Ausland für die Haftung der Fritzsche Personenverkehr GmbH dem Grunde nach nicht deutsches Recht angewendet wird, findet bezüglich der Rechtsfolgen, insbesondere hinsichtlich Art, Umfang und Höhe von Ansprüchen des Kunden ausschließlich deutsches Recht Anwendung.

b) Der Reisende kann die Fritzsche Personenverkehr GmbH nur an dessen Sitz verklagen.

c) Für Klagen der Fritzsche Personenverkehr GmbH gegen den Reisenden ist der Wohnsitz des Reisenden maßgeblich, es sei denn, dass die Klage sich gegen Personen richtet, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz der Fritzsche Personenverkehr GmbH maßgeblich.

d) Für Klagen der Fritzsche Personenverkehr GmbH gegen Kaufleute oder juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts ist der Gerichtsstand ebenfalls der Sitz der Fritzsche Personenverkehr GmbH.

e) Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht, wenn und insoweit auf den Reisevertrag anwendbare, nicht abdingbare Bestimmungen im Mitgliedstaat der EU, dem der Kunde angehört, für den Kunden günstiger sind als die nachfolgenden Bestimmungen oder die entsprechenden deutschen Vorschriften.

20. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.

 

Veranstalter:

Fritzsche Personenverkehr GmbH, Chemnitzer Str. 147, 09217 Burgstädt

Tel.: 03724 – 13 13 35

Notrufnummer: 0172-32 99 537

Fax.: 03724 – 13 13 37

 

HRB 8289 Amtsgericht Chemnitz
Ust-IdNr.: DE 156549124

Stand: September 2015